Gesetzestext

Mit dem Klimaschutzverbesserungsgesetz ändern wir das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Der offizielle Text kann als PDF eingesehen werden.

Um verständlicher zu machen, was genau durch die Initiative geändert wird, gibt es hier eine Lesefassung, in der Einfügungen und Streichungen gegenüber der am 06.12.2023 von der Bürgerschaft beschlossenen Fassung markiert sind.

§2 Ziele des Gesetzes

(1) … (3) unverändert

(4) Die Ziele nach Absatz 1 sind sozialverträglich umzusetzen. Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landes­haushaltsordnung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln erreicht wird.

(5) unverändert

§3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. … 29. unverändert

30. Schätzbilanz, eine Schätzung der verursacherbedingten CO2-Emissionen, deren Berechnungs­schema dem im Länder­arbeitskreis Energiebilanzen abgestimmten Verfahren der Energie- und CO2-Bilanzierung entspricht.

§4 Hamburger Klimaschutzziele

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlen­dioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg die CO2 Emissionen wie folgt zu reduzieren: bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlen­dioxidemissionen um mindestens 70 vom Hundert (v.H.), bis spätestenszum Jahr 2045 2040 eine Reduktion der Kohlen­dioxidemissionen um 98 v. H.

(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlen­dioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis 2045 spätestens 2040.

(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden verbindliche jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahres­emissions­gesamtmengen festgelegt. Die Jahres­emissions­gesamtmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 richten sich nach Anlage 3. Jährliche Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr für die Jahre 2035 und 2040 bis zum Jahr 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung und sollen jahresweise in ihrer Summe den Jahres­emissions­gesamtmengen entsprechen.

(4) Zur Überprüfung der Zielerreichung legt die für das Klima zuständige Behörde dem Senat bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres eine Schätzbilanz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vor.

(5) Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung der zulässigen Jahres­emissions­gesamtmenge des vergangenen Kalenderjahres aus, beschließt der Senat innerhalb von fünf Monaten nach Vorlage der Schätzbilanz nach Absatz 4 Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Jahres­emissions­gesamtmenge auszugleichen (Sofortprogramm). Diese Pflicht besteht nicht, insoweit der Ausgleich der Überschreitung nur durch Maßnahmen erreichbar ist, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nicht die notwendige Regelungskompetenz hat. Der Senat legt sowohl das Sofortprogramm als auch eine Begründung einer Ausnahme nach Satz 2 innerhalb der Frist nach Satz 1 der Öffentlichkeit vor.

(6) Über- oder unterschreitet die Emissionsgesamtmenge nach der Verursacherbilanz ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes die zulässige Jahres­emissions­gesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahres­emissions­gesamtmengen der nächsten fünf Jahre bis höchstens 2040 gleichmäßig angerechnet. Im Falle einer Änderung der Jahres­emissions­gesamtmengen nach Satz 1 passt der Senat durch Rechtsverordnung Anlage 3 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend an.

(4) (7) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 3 6 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7) sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit weiterer Ziele.

§6 Hamburger Klimaplan

(1) Der Senat beschließt den Hamburger Klimaplan. Dieser enthält die verbindlichen jährlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmen­bedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen.

(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre über den Stand der Zielerreichung und der Umsetzung der Maßnahmen des Hamburger Klimaplans (Zwischenbericht). Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass unter Einbezug der Wirkungen der Sofortprogramme nach § 4 Absatz 5 die klimapolitischen Ziele in den Sektoren oder insgesamtverfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen. § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre bis zur Erreichung der Klimaneutralität nach § 4 Absatz 2 und legt diesen der Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) unverändert

§7 Klimabeirat

(1) Der Senat setzt einen Klimabeirat ein. Der Klimabeirat berät den Senat bei der Umsetzung dieses Gesetzes und des Klimaplans. Der Klimabeirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche zusammen. Seine Mitglieder werden vom Senat für fünf Jahre benannt und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann der Senat jederzeit nachbesetzen. Der Klimabeirat soll Empfehlungen abgeben, die den Berichten und Vorlagen nach § 6 Absätze 2 und 3 beizufügen sind. Er kann auch öffentliche Stellungnahmen abgeben und öffentlich tagen. Macht der Senat die Ausnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 2 geltend, kann der Klimabeirat dem Senat mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagen.

§36 Übergangs­bestimmungen

(1) … (5) unverändert

(6) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Klimaschutz­verbesserungs­gesetzes wird der Klimaplan an die neuen Anforderungen der §§ 4 und 6 angepasst. Soweit erforderlich wird einmalig von dem Vierjahreszyklus aus § 6 Absatz 3 abgewichen. Bis dahin bleibt die zweite Fortschreibung des Klimaplans aus dem Jahr 2023 gültig.

Anlage 3 (zu §4 Absatz 3)

Zulässige Jahres­emissions­gesamt­mengen für die Jahre bis 2040

Jahres­emissions­menge
in Tausend Tonnen CO2
Reduktion (nachrichtlich)
20269.61153%
20278.74557%
20287.88062%
20297.01466%
20306.14870%
20315.44173%
20324.73577%
20334.02880%
20343.32184%
20352.61587%
20362.17689%
20371.73892%
20381.30094%
203986296%
204042498%

Unsere Forderungen

  • Sozialverträglichkeit

    Fairer Klimaschutz, der für alle bezahlbar bleibt.mehr dazu
  • Jährliche Ziele

    Planbarkeit und Transparenz für Menschen und Wirtschaft.mehr dazu
  • Klimaneutralität 2040

    Ein verantwortungsvoller und wettbewerbsfähiger Beitrag unserer Stadt.mehr dazu

Den Entscheid gewinnen wir nur gemeinsam:
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