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Lesefassung des Klimaschutz­verbesserungs­gesetz

Mit dem Klimaschutzverbesserungsgesetz ändern wir das Hamburgische Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG). Der offizielle Text kann als PDF eingesehen werden. Um verständlicher zu machen, was genau durch die Initiative geändert wird, gibt es hier eine Lesefassung, in der Einfügungen und Streichungen gegenüber der am 06.12.2023 von der Bürgerschaft beschlossenen Fassung markiert sind.

Zur Gesetzesbegründung

§2 Ziele des Gesetzes

(1) … (3) unverändert

(4) Die Ziele nach Absatz 1 sind sozialverträglich umzusetzen. Im Rahmen der Erreichung der Ziele nach Absatz 1 sind das Prinzip der Sozialverträglichkeit und ist auch das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Landeshaushaltsordnung) zu berücksichtigen. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne dieses Gesetzes besteht insbesondere darin, dass ein möglichst hoher Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln erreicht wird.

(5) unverändert

§3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. … 29. unverändert

30. Schätzbilanz, eine Schätzung der verursacherbedingten CO2-Emissionen, deren Berechnungsschema dem im Länderarbeitskreis Energiebilanzen abgestimmten Verfahren der Energie- und CO2-Bilanzierung entspricht.

§4 Hamburger Klimaschutzziele

(1) Ausgehend vom Basisjahr 1990 und unter Bezugnahme auf die Gesamtsumme der Kohlendioxidemissionen in Anlehnung an die Verursacherbilanz der Freien und Hansestadt Hamburg soll das Erreichen eines möglichst stetigen Reduktionspfads wie folgt angestrebt werden verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Hamburg die CO2 Emissionen wie folgt zu reduzieren:

  1. bis zum Jahr 2030 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um mindestens 70 vom
    Hundert (v.H.),
  2. bis spätestens zum Jahr 2045 2040 eine Reduktion der Kohlendioxidemissionen um 98 v. H.

(2) Mit der Verringerung der energiebedingten Kohlendioxidemissionen um 98 v. H. und einer Einbeziehung von Kohlenstoffsenken verfolgt die Freie und
Hansestadt Hamburg das Ziel der Netto-CO2-Neutralität bis spätestens 2045 2040.

(3) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele werden verbindliche jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsgesamtmengen festgelegt. Die Jahresemissionsgesamtmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2040 richten sich nach Anlage 3. Jährliche Sektorziele für die Kohlendioxidemissionen aus den Bereichen private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistung, Industrie und Verkehr für die Jahre 2035 und 2040 bis zum Jahr 2040 ergeben sich aus dem Hamburger Klimaplan; sie unterliegen im Rahmen seiner Fortschreibung einer regelmäßigen Anpassung und sollen jahresweise in ihrer Summe den Jahresemissionsgesamtmengen entsprechen.

(4) Zur Überprüfung der Zielerreichung legt die für das Klima zuständige Behörde dem Senat bis spätestens zum 30. Juni eines Jahres eine Schätzbilanz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vor.

(5) Weist die Schätzbilanz eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsgesamtmenge des vergangenen Kalenderjahres aus, beschließt der Senat innerhalb von fünf Monaten nach Vorlage der Schätzbilanz nach Absatz 4 Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmenge auszugleichen (Sofortprogramm). Diese Pflicht besteht nicht, insoweit der Ausgleich der Überschreitung nur durch Maßnahmen erreichbar ist, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nicht die notwendige Regelungskompetenz hat. Der Senat legt sowohl das Sofortprogramm als auch eine Begründung einer Ausnahme nach Satz 2 innerhalb der Frist nach Satz 1 der Öffentlichkeit vor.

(6) Über- oder unterschreitet die Emissionsgesamtmenge nach der Verursacherbilanz ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes die zulässige Jahresemissionsgesamtmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsgesamtmengen der nächsten fünf Jahre bis höchstens 2040 gleichmäßig angerechnet. Im Falle einer Änderung der Jahresemissionsgesamtmengen nach Satz 1 passt der Senat durch Rechtsverordnung Anlage 3 mit Wirkung zum Beginn des jeweils nächsten Kalenderjahres entsprechend an.

(4) (7) Der Senat überprüft die Zielerreichung nach den Absätzen 1 bis 3 6 und § 6 unter Einbindung des Klimabeirates (§ 7) sowie für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 die Notwendigkeit weiterer Ziele.”

§6 Hamburger Klimaplan

(1) Der Senat beschließt den Hamburger Klimaplan. Dieser enthält die verbindlichen jährlichen Sektorziele und legt die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen fest. Er enthält eine Bestandsaufnahme im Hinblick auf die Zielerreichung, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Zielerreichung sowie eine Prognose der erforderlichen Maßnahmen zur weiteren Zielerreichung und der Entwicklung der Rahmenbedingungen einschließlich weiterer erforderlicher Maßnahmen.

(2) Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle zwei Jahre über den Stand der Zielerreichung und der Umsetzung der Maßnahmen des Hamburger Klimaplans (Zwischenbericht). Wird im Rahmen des Zwischenberichts festgestellt, dass unter Einbezug der Wirkungen der Sofortprogramme nach § 4 Absatz 5 die klimapolitischen Ziele in den Sektoren oder insgesamt verfehlt werden, soll sich der Senat ausgehend von einer Analyse der Gründe für die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen auf Bundesebene einsetzen und, soweit möglich, auf Landesebene zusätzliche Maßnahmen entwickeln und umsetzen. § 4 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Im Übrigen beschließt der Senat die Fortschreibung des Klimaplans alle vier Jahre bis zur Erreichung der Klimaneutralität nach § 4 Absatz 2 und legt diesen der Bürgerschaft vor. Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) unverändert

§7 Klimabeirat

(1) Der Senat setzt einen Klimabeirat ein. Der Klimabeirat berät den Senat bei der Umsetzung dieses Gesetzes und des Klimaplans. Der Klimabeirat setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern verschiedener wissenschaftlicher Bereiche zusammen. Seine Mitglieder werden vom Senat für fünf Jahre benannt und nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann der Senat jederzeit nachbesetzen. Der Klimabeirat soll Empfehlungen abgeben, die den Berichten und Vorlagen nach § 6 Absätze 2 und 3 beizufügen sind. Er kann auch öffentliche Stellungnahmen abgeben und öffentlich tagen. Macht der Senat die Ausnahme nach § 4 Absatz 5 Satz 2 geltend, kann der Klimabeirat dem Senat mögliche Maßnahmen zur Zielerreichung vorschlagen.

§36 Übergangsbestimmungen

(1) … (5) unverändert

(6) Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Klimaschutzverbesserungsgesetzes wird der Klimaplan an die neuen Anforderungen der §§ 4 und 6 angepasst. Soweit erforderlich wird einmalig von dem Vierjahreszyklus aus § 6 Absatz 3 abgewichen. Bis dahin bleibt die zweite Fortschreibung des Klimaplans aus dem Jahr 2023 gültig.

Anlage 3 (zu §4 Absatz 3)

Zulässige Jahres­emissions­gesamt­mengen für die Jahre bis 2040

Jahres­emissions­menge in Tausend Tonnen CO2 Reduktion (nachrichtlich)
2026 9.611 53%
2027 8.745 57%
2028 7.880 62%
2029 7.014 66%
2030 6.148 70%
2031 5.441 73%
2032 4.735 77%
2033 4.028 80%
2034 3.321 84%
2035 2.615 87%
2036 2.176 89%
2037 1.738 92%
2038 1.300 94%
2039 862 96%
2040 424 98%